Satzung Terra Nova Nisdorf e.V.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet: Terra Nova Nisdorf

(2) Er hat Sitz und Verwaltung in Altenpleen. Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Stralsund in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO), nämlich die Förderung

von Kunst und Kultur,

der Volks- und Berufsbildung,

des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes

internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung;

des Tierschutzes,

der Heimatpflege, Heimatkunde und Ortsverschönerung

des demokratischen Staatswesens im Sinne der AO .

(2) Der Vereinszweck soll vor allem verwirklicht werden auf den von der Terra Nova e.G. genutzten Liegenschaften und in der näheren Umgebung.

Hierfür kann der Verein insbesondere

1. partizipative Bürgerschaft fördern, indem ein Umfeld bereitgestellt wird, in der -mit Menschen aller Generationen und Befähigungen Begegnung, Bildung und Erziehung, Kultur, politische Bildung und gemeinsame Ressourcennutzung sowie Freizeitgestaltung gemeinschaftlich organisiert wird,

2. eine Stätte regionaler und internationaler, außerschulischer Kinder- und Jugendbegegnung betreiben, die besonderen Wert auf die Schaffung von schützendem, lebendigem, gesundem und inspirierendem Lebensraum für Kinder und Jugendliche legt,

3. ökologisch, soziale und regenerative Landschafts-, Garten-, Siedlungs- und Gebäudegestaltung einschließlich zugehöriger technischer Infrastruktur betreiben, bzw. fördern,

4. außerhalb der Urlaubssaison in den Gebäuden der Terra Nova e.G. eine soziale Umgebung einrichten, in der Wege des Beziehungsaufbaus, der Verständigung und der Kooperation unter Menschen, Gemeinschaften und Völkern untersucht, entwickelt und erlebt werden,

5. Bildungsmaßnahmen wie Seminare und Veranstaltungen anbieten und deren Inhalte als Rundbriefe, Publikationen, Podcasts, Videos und Onlinekurse veröffentlichen,

6. Kulturschaffenden wie Schriftstellern ein Stipendium ermöglichen,

7. öffentliche Bildungs- und Kultur- Veranstaltungen durchführen.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile.

(3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(2) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(3) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.

Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 7 Verbot von Begünstigungen

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Aufwandsentschädigungen können im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gezahlt werden.

(3) Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit im Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung regelt die Mitgliederversammlung.

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

Über Beschlüsse wird mit Handzeichen offen abgestimmt. Es reicht eine einfache Mehrheit.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Wahl und Abwahl des Vorstands (§ 26 BGB).

(2) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung.

(3) Beschluss über Mitgliedsbeiträge, Satzungsänderungen und Auflösung.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Der Verein wird durch die/den Vorsitzenden allein oder durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Beschlussfassung

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der jeweiligen Versammlungsleitung zu unterzeichnen.

§ 12

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die Gemeinde Altenpleen, die dieses ausschließlich und unmittelbar für Naturschutz zu verwenden hat. Für die künftige Verwendung des Vereinsvermögens ist die Zustimmung des Finanzamts einzuholen.

§ 14

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte füllen Sie dieses Feld aus.
Bitte gib eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Sie müssen den Bedingungen zustimmen, um fortzufahren.